Jürgen Millat

Unabhängige Behördengutachter als Instrument zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

„Für eine Vielzahl von Anlagen sind in Deutschland nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufwändige Genehmigungsverfahren notwendig, die je nach Anlage und Standort vielfach die Erteilung weiterer Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen usw. einschließen oder in geson- derten Verfahren erforderlich machen. Bei Abfallverbrennungsanlagen, die der 17. BImSchV und […]

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Immissionsprognosen nach TA Luft für Verbrennungsanlagen – Qualitätssicherung: Wo fängt sie an wo hört sie auf? –

„Für eine Vielzahl von genehmigungsbedürftigen Anlagen ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Immissions-prognose nach TA Luft erforderlich. Bei Abfallverbrennungsanlagen, die der 17. BImSchV, und Großfeuerungsanlagen, die der 13. BImSchV unterfallen, ist eine solche regelmäßig gefordert. Ziel einer Immissionsprognose ist es, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es aufgrund von Immissionen, die durch Emissionen der

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Anmerkungen zur abfallrechtlichen insbesondere ökotoxikologischen Einstufung von Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen

„Im Rahmen von Genehmigungsverfahren und auch nach Inbetriebnahme stehen Antragsteller und Betreiber vor der Frage, wie Schlacke aus Abfallbehandlungs- anlagen abfallrechtlich einzustufen ist. Die bisherige Praxis, die von einer Einstufung im Wesentlichen auf der Grundlage physikalisch-chemischer Parameter ausgeht, führt in der Mehrzahl der Fälle zur Einstufung als nicht gefährlicher Abfall. Gleichzeitig lässt sich in der

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Offshore-Windenergienutzung im Küstenmeer – Genehmigungsverfahren nicht ohne Tücken –

„Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) 2005 [1] innerhalb des Küstenmeeres (Zwölf-Seemeilen-Zone) der deutschen Ostsee zwei Eignungsräume zur Offshore-Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb dieser marinen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürfen im Küstenmeer keine Windenergieanlagen errichtet werden.“

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Sanierung als Voraussetzung für Kapazitätserweiterungen – Sonderfallprüfung nach Ziffer 4.8 TA Luft oder Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG?

„Der Gesetzgeber hat für den Fall der Überschreitung von Immissionswerten in Belastungsgebieten mit der TA Luft und jüngst mit § 6 Abs. 3 BImSchG Möglichkeiten geschaffen, um auch dort eine weitere industrielle Entwicklung zu ermöglichen. Damit verbunden ist allerdings in jedem Fall, dass die geplanten Projekte gleichzeitig mit entlastenden Maßnahmen hinsichtlich der Immissionssituation verbunden sind.

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